AHV-Beitragspflicht und Anmeldung als selbständigerwerbende*r Musiklehrer*in
Aktualisiert: 16. Jan. 2023
Freiarbeitende Musiklehrer*innen stellen sich häufig die Frage, ob und wie sie AHV beitragspflichtig sind. Um eine Hilfestellung zu bieten, haben wir diesen kurzen Blogartikel geschrieben, der die wichtigsten Antworten zum Thema liefert. Lies jetzt weiter.
Wie ist die AHV-Beitragspflicht in der Schweiz geregelt?
Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unterschiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeitssituation. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören grundsätzlich auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die
unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Was gilt für Selbständigerwerbende?
Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge je nach Höhe des Erwerbseinkommens. Dafür brauchen sie die Anmeldung bei einer Ausgleichskasse (Übersicht der kantonalen Ausgleichskassen). Sie prüft, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Wer in einer Tätigkeit als selbständigerwerbend anerkannt ist, kann in einer anderen Tätigkeit als unselbständig gelten. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag steht. Zur Prüfung der Anmeldung braucht die Ausgleichskasse Belege für die selbständige Tätigkeit. Deshalb erfolgt die Anmeldung rückwirkend.
Wer gilt als selbständigerwerbend?
Als selbständigerwerbend gilt, wer:
nach aussen mit einem Firmennamen auftritt (z.B. Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung). Ausserdem wird in eigenem Namen die Rechnung erstellt und die Mehrwertsteuer abgerechnet (Musikunterricht ist allerdings von der Mehrwertsteuer befreit).
sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt. Das heisst, du tätigst beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter (z.B. dein Studio), kommst für deine Betriebsmittel (Musikinstrument, Lernmaterialien) selbst auf, oder zahlst die Miete für den Unterrichtsraum selbst.
die Betriebsorganisation frei wählen kann. Das heisst, du bestimmst selbst deine Unterrichtszeit und die Organisation deiner Arbeit. Zudem bist du frei in der Auswahl der Arbeiten, sprich welche Musikschüler*innen du unterrichtest.
Für mehrere Auftraggeber (Musikschüler*innen oder Musikschulen) tätig ist. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber (Musikschüler*in oder Musikschule) gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit. Du giltst auch als selbständigerwerbend, wenn du andere Lehrpersonen beschäftigst.
Muss ich als Selbständigerwerbende Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten?
Ja. Wer in der Schweiz erwerbstätig ist, muss Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Eine selbständigerwerbende Person ist jedoch nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert.
Welche Beiträge muss ich als Selbständigerwerbende abführen?
Selbständigerwerbende müssen Beiträge an AHV/IV/EO Sozialeinrichtungen, sowie Familienzulagen, und Verwaltungskosten leisten. Die Höhe der Beiträge hängt von der zuständigen Ausgleichskasse ab.
Welcher Beitragssatz geleistet werden muss, ist in der Beitragsskala geregelt (siehe Merkblatt Beiträge an AHV, IV und EO).
Wenn Selbständigerwerbende ein Einkommen von nicht mehr als CHF 9’600 erzielen und im selben Kalenderjahr als Angestellte einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von mindestens CHF 4’747 erhalten, können sie dies der Ausgleichskasse melden. Sie reduziert dann die Selbständigerwerbenden-Beiträge.
Ein Einkommen von nicht mehr als CHF 2’300 im Kalenderjahr aus selbständiger Tätigkeit im Nebenberuf ist nur auf Verlangen beitragspflichtig, sofern mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Zugleich Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
Bezug von Arbeitslosen-Taggeld
Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft und Führung des Familienhaushalts
Wie muss ich mein Einkommen versteuern?
Lies hierzu unseren Beitrag zur Steuerpflicht.
Erhalte ich als Lehrperson bei Matchspace Music eine Leistungsabrechnung?
Lies hierzu unseren Beitrag zur Steuerpflicht.
An wen kann ich mich wenden bei Fragen?
Bei weiteren Fragen darfst du gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
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