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Konkurrenzverbot für Musiklehrer*innen - das musst du wissen

Autorenbild: Oli KipferOli Kipfer

Aktualisiert: 29. Okt. 2024

In der Schweiz arbeiten viele Musiklehrer*innen als Freischaffende oder in Teilzeit an öffentlichen oder privaten Musikschulen. Neben ihrer Anstellung möchten sie oft auch privat unterrichten. Doch hier stellt sich die Frage, wie Konkurrenzverbote die Freiheit, nebenberuflich zu arbeiten, beeinflussen. In diesem Artikel beleuchten wir das Thema anhand des Schweizer Obligationenrechts (OR) und beantworten wichtige Fragen rund um Konkurrenzverbote für Musiklehrer*innen.

Konkurrenzverbote für Musiklehrer*innen
Konkurrenzverbote und ihre Wirkung

Alle Angaben in diesem Blogartikel sind ohne Gewähr. Im Streit- oder Zweifelsfall empfehlen wir, die Beratung eines ausgebildeten Juristen zu suchen.


1. Was ist ein Konkurrenzverbot?

Ein Konkurrenzverbot ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die einem Arbeitnehmer untersagt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auch währenddessen in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Ziel eines solchen Verbots ist der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.

 

Gemäss Art. 340 ff. OR kann ein nachvertragliches Konkurrenzverbot (d.h. ein Konkurrenzverbot, welches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Dauer gilt) nur dann rechtsgültig vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse und somit Zugang zu sensiblen Informationen oder Kundendaten des Arbeitgebers hat, welche die Wettbewerbsposition des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten.


Selbst wenn dies der Fall ist, ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot nur unter Einhaltung der in Art. 340 ff. OR genannten weiteren Voraussetzungen und nur für eine beschränkte Zeitdauer gültig und zulässig. Ein Konkurrenzverbot dient in der Regel dazu, den Arbeitgebenden vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die ein Arbeitnehmer durch eine konkurrenzierende Tätigkeit verursachen könnte.


2. Wann wird ein solches angewendet?

Gestützt auf die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers besteht während laufendem Arbeitsverhältnis ein Konkurrenzverbot von Gesetzes wegen (Art. 321a Abs. 3 OR). Dies gilt zumindest in einem Vollzeitpensum, nicht zwingend jedoch in einem Teilzeitpensum – zumindest nicht uneingeschränkt.

 

Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot kommt häufig in Branchen zum Einsatz, in denen die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer das erworbene Wissen und Netzwerk nutzt, um mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu konkurrieren. In der Musik- und Unterrichtsbranche ist dies eher selten, doch private und öffentliche Musikschulen können in Arbeitsverträgen durchaus Konkurrenzklauseln integrieren, um ihre Interessen zu schützen, insbesondere wenn es um die Abwerbung von Schüler*innen geht. Voraussetzung für die Gültigkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots ist dabei aber in jedem Fall, dass eine Schädigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also nur Handlungen verbieten, die sich schädigend auf den Arbeitgeber auswirken können.


3. Kann mir meine Musikschule verbieten, privat Musik zu unterrichten?

Ob deine Musikschule dir verbieten kann, privat zu unterrichten, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Sofern eine gleichzeitige Privatunterrichtstätigkeit in einem Arbeitsvertrag mit Teilzeitpensum nicht ausdrücklich verboten wird, ist es grundsätzlich erlaubt, mehreren Erwerbstätigkeiten nachzugehen, sofern dies den Hauptarbeitgeber nicht beeinträchtigt. Ein explizites Konkurrenzverbot müsste im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

 

Solange eine Musiklehrperson Schüler*innen nicht abwirbt, die sie an der Musikschule unterrichtet, und ihre Pflicht nicht verletzt, zum vereinbarten Pensum die zugewiesenen Schüler zu unterrichten, ist es während laufendem Arbeitsverhältnis ohne anderslautende vertragliche Regelung deshalb grundsätzlich zulässig, nebenbei privat als Selbständigerwerbender oder an einer anderen Musikschule Musik zu unterrichten. Es ist jedoch zulässig, zu vereinbaren, dass auch ein Arbeitnehmer mit Teilzeitpensum nicht gleichzeitig bei einer anderen Musikschule oder privat Musik unterrichten darf.


In der Praxis dürfte es für Arbeitgeber aber schwierig werden, solche Konkurrenzverbote bei geringen Pensen vereinbaren zu können. Dies deshalb, da sich Musiklehrer*innen gegen ein solches Verbot wehren dürften und nicht bereit sein werden, Arbeitsverträge mit entsprechenden Klauseln zu unterzeichnen. Aus der Perspektive der Musiklehrer*innen ist es daher insbesondere bei Teilzeitpensen wichtig, keine vertraglichen Konkurrenzverbote zu akzeptieren.

 

Die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots setzt – neben den weiteren Voraussetzungen nach Art. 340 ff. OR – voraus, dass aufgrund der beim Arbeitgeber erworbenen Spezialkenntnisse eine Schädigungsmöglichkeit besteht. Gerichte lassen ein nachvertragliches Konkurrenzverbot deshalb in der Regel dann nicht zu, wenn potenzielle Kunden dem Arbeitnehmer nicht wegen der beim Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse, sondern wegen der besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers folgen. Dies mit der Begründung, dass es in solchen Konstellationen an einem Kausalzusammenhang zwischen den erworbenen Spezialkenntnissen und der Schädigungsmöglichkeit fehlt. Auch wenn das Bundesgericht klargestellt hat, dass es keine Berufsart gibt, in welcher ein Konkurrenzverbot in jedem Fall verboten wäre, dürfte die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes bei Musiklehrer*innen im Regelfall zu verneinen sein. Im Falle eines Klavierlehrers hat ein Genfer Gericht einmal entschieden, dass das im dortigen Einzelfall vereinbarte Konkurrenzverbot ungültig sei.

Klavierlehrerin und Schülerin

4. Was sind die möglichen Konsequenzen?

Eine nachvertragliche Konkurrenzverbots-Klausel im Arbeitsvertrag ist für Musiklehrer*innen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bindend. Dies berührt die Gültigkeit des restlichen Arbeitsvertrages aber nicht. Mit anderen Worten bleibt der Arbeitsvertrag im übrigen Umfang gültig und hat weiterhin Bestand.

 

Verstösst du während laufendem Arbeitsverhältnis hingegen gegen ein gültiges Konkurrenzverbot und verletzt dadurch die Treuepflicht, kann dies zur Kündigung des Arbeitsvertrages führen. Zusätzlich könnten Schadenersatzforderungen auf dich zukommen.


5. Darf mir gekündigt werden von meinem Arbeitgeber, wenn ich ausserhalb des vertraglich vereinbarten Pensums unterrichte?

Dein Arbeitgeber darf dir nicht allein wegen zusätzlicher Tätigkeiten ausserhalb deines Pensums kündigen, sofern keine Verletzung der Treuepflicht oder eines gültigen Konkurrenzverbots vorliegt. Wenn jedoch der Eindruck entsteht, dass du durch deine Nebentätigkeit deine Pflichten an der Musikschule vernachlässigst, kann dies Konsequenzen haben.


6. Ich arbeite 15% an einer Musikschule, darf ich den Rest mit Privatunterricht auffüllen?

Ja, grundsätzlich kannst du den Rest deines Erwerbs mit Privatunterricht ausfüllen, es sei denn, dies wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten. Du darfst aber deinen Arbeitgeber wie im Punkt 2 und 3 erwähnt nicht konkurrieren oder gegen die Treuepflicht verstossen. Es ist sowieso immer ratsam, solche Tätigkeiten dem Arbeitgeber vorgängig und offen zu kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.


7. Darf ich für den Privatunterricht die Räumlichkeiten der Musikschule verwenden?

Ohne ausdrückliche Erlaubnis darfst du die Räumlichkeiten der Musikschule nicht für deinen Privatunterricht nutzen. Dies könnte als Missbrauch von Unternehmensressourcen interpretiert werden und könnte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn du Interesse hast, die Räume ausserhalb deiner Anstellung zu nutzen, solltest du dies mit der Schulleitung abklären und vorgängig eine ausdrückliche Erlaubnis einholen – im Idealfall in einer nachweisbaren und belegbaren Form.

 

Bei öffentlich-rechtlichen Musikschulen ist es zusätzlich problematisch, weil die Unterrichtsräumlichkeiten, wie auch der subventionierte Musikunterricht für Kinder und Jugendliche, von der öffentlichen Hand mitfinanziert wird. Es müsste also vertraglich explizit geregelt sein, wie und zu welchen Konditionen die Unterrichtsräumlichkeiten für privat organisierten Musikunterricht verfügbar sind und verrechnet werden. Ausserdem benötigt es eine Regelung für die Haftung in den Unterrichtsräumlichkeiten.

Schlagzeuglehrer und Schüler

8. Darf ich in einem anderen Kanton oder in einer anderen Stadt unterrichten?

Ob du in einem anderen Kanton oder einer anderen Stadt unterrichten darfst, hängt von deinem Arbeitsvertrag ab. Ein Konkurrenzverbot könnte räumliche Einschränkungen vorsehen, wobei Einschränkungen andere Kantone/Städte betreffend nur beschränkt zulässig sind. Wenn kein Verbot besteht, steht es dir in einem Teilzeitpensum unter den oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich frei, an verschiedenen Orten zu unterrichten.

 

Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot wäre in jedem Fall überhaupt nur dann gültig, wenn es auch in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht angemessen beschränkt ist (zur Frage, ob ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bei Musiklehrer*innen überhaupt gültig vereinbart werden kann, vgl. Punkt 3).


9. Muss ich meinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen?

Grundsätzlich nein (es sei denn, dies sei im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen). Es ist zwar keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren, doch es ist empfehlenswert, dies aus Transparenzgründen zu tun (idealerweise bereits vor Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages). Besonders bei Tätigkeiten, die in einem ähnlichen Umfeld stattfinden, kann eine offene Kommunikation Missverständnisse und mögliche Konflikte vermeiden.


10. Bin ich versichert, wenn ich als selbständigerwerbende Lehrperson unterrichte und an einer Musikschule angestellt bin?

Wenn du neben deiner Anstellung selbständig tätig bist, musst du dich im Zusammenhang mit dieser selbständigen Tätigkeit selbst um Versicherungen kümmern. Als Angestellter bist du meistens nur für die Tätigkeiten an der Musikschule durch den Arbeitgeber versichert.


Folgende Versicherungen solltest du im Auge haben:



11. Ich bin an einer privaten Musikschule mit einem Abrufvertrag angestellt, habe also kein zugesichertes Pensum, wie sieht hier mit einem Konkurrenzverbot aus?

Bei einem Abrufvertrag besteht grundsätzlich kein gesichertes Pensum, daher dürfte auch die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit eines Konkurrenzverbot schwierig sein.

 

In Bezug auf ein mögliches nachvertragliches Konkurrenzverbot, wobei die Gültigkeit eines solchen bei Musiklehrer*innen wie ausgeführt generell zweifelhaft ist, dürfte es in einem Abrufvertrag häufig auch bereits an der Voraussetzung fehlen, dass der Arbeitnehmer überhaupt Zugang zu Informationen oder Netzwerken erhält, die das Geschäft der Schule erheblich beeinträchtigen könnten.


12. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von Konkurrenzverbot. Was heisst das für mich?

Wenn in deinem Arbeitsvertrag kein Konkurrenzverbot erwähnt wird und du zudem nicht in einem Vollzeitpensum tätig bist, gilt auch keines. Dies bedeutet, dass du frei bist, neben deiner Anstellung privat oder in anderen Institutionen zu unterrichten, solange dies nicht gegen die allgemeinen Treuepflichten verstösst und deine Haupttätigkeit an der Musikschule nicht beeinträchtigt.


13. Bin ich auch dann an ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gebunden, wenn mein Arbeitgeber mir kündigt?

Nein, wenn der Arbeitgeber dir kündigt, ohne dass du ihm einen Grund dazu gegeben hast, fällt das nachvertragliche Konkurrenzverbot dahin. Gemäss Art. 340c Abs. 2 OR gilt nämlich, dass das nachvertragliche Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu einen begründeten Anlass gegeben hat. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt.

 

Weiterhin Bestand hätte ein gültig vereinbartes nachvertragliches Konkurrenzverbot somit nur dann, wenn der Arbeitgeber kündigt, weil du ihm einen begründeten Anlass gegeben hast, oder wenn du aus freien Stücken kündigst, ohne dass der Arbeitgeber den Grund für die Kündigung zu verantworten hätte.


Fazit

Für Musiklehrer*innen in der Schweiz, die an einer Musikschule in einem Teilzeitpensum angestellt sind und gleichzeitig privat unterrichten wollen, gibt es klare rechtliche Rahmenbedingungen. Ein Konkurrenzverbot muss explizit im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Ohne ein solches Verbot kannst du in der Regel frei unterrichten, solange du die Treuepflicht gegenüber deinem Arbeitgeber beachtest. Die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes ist bei Musiklehrer*innen generell sehr zweifelhaft.


 

Weitere spannende Fragen zum Thema Konkurrenzverbot kurz und knackig beantwortet


Kann ein Konkurrenzverbot auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter gelten?

Theoretisch ja, aber es muss gemäss Art. 340a OR zeitlich, geografisch und inhaltlich angemessen begrenzt sein. In der Regel darf es nicht länger als ein Jahr dauern. Ob bei Musiklehrer*innen in der Schweiz überhaupt gültig ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart werden kann, ist jedoch sehr zweifelhaft.

 

Was passiert, wenn ich eine private Musikschule gründe?

Wenn kein Konkurrenzverbot im Vertrag vereinbart wurde und du lediglich in einem Teilzeitpensum angestellt bist, ist dies grundsätzlich erlaubt, solange du die Treuepflicht nicht verletzt und insbesondere keine Arbeitnehmer oder Kunden abwirbst. Bei einem bestehenden Verbot könnte hingegen bereits die Gründung einer privaten Musikschule als unzulässige Konkurrenzhandlung angesehen werden.

 

Bei Anstellung in einem Vollzeitpensum ist die Gründung einer eigenen Musikschule oder die Vornahme damit zusammenhängender Vorbereitungshandlungen grundsätzlich zulässig, solange der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht konkurrenziert wird, bzw. ihm keine Arbeitnehmer oder Kunden abgeworben werden.

 

Darf ich Schüler von meiner Anstellung zur privaten Unterrichtstätigkeit mitnehmen?

Nein, dies könnte als Abwerbung angesehen werden und gegen ein Konkurrenzverbot verstossen, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Dies gilt zumindest bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis, d.h. wenn du weiterhin auch beim Arbeitgeber unterrichtest.

 

Wie sieht es mit Online-Unterricht aus?

Ein Konkurrenzverbot kann auch Online-Unterricht mitumfassen.

 

Kann ich als Teilzeitkraft in mehreren Musikschulen gleichzeitig angestellt sein?

Ja, solange kein Konkurrenzverbot besteht und deine Leistung an keiner der Musikschulen beeinträchtigt wird.

 

Könnte mich ein Konkurrenzverbot daran hindern, in einem Musikverein oder Orchester zu arbeiten?

In der Regel nicht, es sei denn, der Musikverein oder das Orchester tritt in direkter Konkurrenz zur Musikschule auf oder du kannst deinen Verpflichtungen beim Arbeitgeber nicht nachkommen. Du kannst also nicht erwarten, dass dein Arbeitgeber dich auf eine dreimonatige Orchestertour lässt.

 

Wie verhält es sich mit Urheberrechten an Unterrichtsmaterialien?

Unterrichtsmaterialien, die du selbst erstellt hast, gehören dir, es sei denn, dein Vertrag sieht etwas anderes vor. Bei Noten und Werken von anderen Personen ist aber Vorsicht geboten.

 

Welche Rolle spielen Sozialversicherungen bei mehreren Anstellungen?

Bei mehreren Anstellungen werden deine Beiträge zur AHV und anderen Sozialversicherungen auf alle Arbeitgeber verteilt. Als Selbständigerwerbender musst du dich selbst versichern.

 

Gilt das Konkurrenzverbot auch für nicht-musikalische Tätigkeiten?

Nein, ein Konkurrenzverbot betrifft nur Tätigkeiten, die in direkter Konkurrenz zur Musikschule stehen.

 

Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn mein Arbeitgeber ein ungerechtfertigtes Konkurrenzverbot durchsetzen will?

Proaktiv musst du gar nichts tun, sondern kannst grundsätzlich abwarten, ob dein Arbeitgeber überhaupt rechtliche Schritte einleitet. Falls er dies tut, kannst du geltend machen, das Verbot sei ungültig. Falls es wider Erwarten dennoch gültig sein sollte, kannst Du geltend machen, es sei zu weitreichend oder unangemessen. Ein Anwalt kann hier helfen. Meistens hilft es aber, den Dialog mit dem Arbeitgeber zu suchen und diesen auf den Missstand hinzuweisen. Ein Verweis auf Art. 340 ff. OR ist sicher hilfreich und sollte den Stein ins Rollen bringen.

 

Können Verträge nachträglich um ein Konkurrenzverbot ergänzt werden?

Ja, aber nur mit deiner Zustimmung. Dein Arbeitgeber kann dies nicht einseitig ändern.

 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Konkurrenzverbot nicht durchsetzt?

Wenn der Arbeitgeber es nicht durchsetzt, verliert er möglicherweise sein Recht, es später geltend zu machen. Bevor du gegen ein allfälliges Konkurrenzverbot verstösst, ist es aber dennoch sinnvoll, vorab einzelfallabhängig abklären zu lassen, ob das Verbot ggf. überhaupt gültig ist.

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