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AutorenbildPatrick Koller

Nebenerwerb für Studierende Musiklehrer*innen und Anforderungen für Ausländer*innen

Aktualisiert: 16. Jan. 2023

Studierende Musiklehrer*innen aus dem Ausland unterliegen spezifischen Anforderungen bezüglich Nebenerwerb und Steuern. Was es zu beachten gibt und an wen du dich wenden kannst, erfährst du in diesem Blogartikel. Jetzt weiterlesen.

Nebenerwerb, Musiklehrperson, Musik
Nebenerwerb für (ausländische) studierende Musiklehrer*innen

Muss ich meinen Nebenerwerb versteuern?

Steuerbare Einkommen unter CHF 17’800 sind einkommenssteuerbefreit. Wenn das steuerbare Einkommen über CHF 17’800 liegt, musst du dein Einkommen versteuern. Hierbei ist es wichtig zu wissen, was es mit dem Bruttolohn und dem Nettolohn auf sich hat, was der Unterschied zwischen den beiden Lohnarten ist und wie diese berechnet werden. Dies hilft dir nicht nur dabei, den eigenen Lohn besser nachzuvollziehen, sondern auch die Steuererklärung genauer ausfüllen zu können.


Der Bruttolohn beschreibt den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Lohn ohne jegliche Abzüge. Der Nettolohn ist der Betrag, den du letztendlich nach allen obligatorischen Abzügen erhältst. Das steuerbare Einkommen entspricht dem Nettolohn abzüglich Berufsauslagen wie zB. Studiengebühren, Weiterbildungskosten oder Fahrtkosten.


Du kannst in deiner Steuererklärung deine Fahrtkosten in einem speziellen Formular geltend machen. Dabei sind die Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gemeint, sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit deinem eigenen Auto. Jedoch ist es wichtig zu erwähnen, dass dabei in jedem Kanton andere Regelungen gelten.


Die Höhe der erlaubten Abzüge sind kantonal unterschiedlich geregelt und in den jeweiligen Wegleitungen beschrieben. Die relevante Wegleitung für deinen Kanton findest du mit dem Suchbegriff “Steuererklärung Wegleitung (Name Kanton)”.


Was müssen ausländische Studierende (Bürger*innen der EU/EFTA) beachten?

Angehörige der EU-/EFTA-Staaten haben ein Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Unterschieden wird, ob sie bei einem Schweizer Arbeitgeber eine Stelle antreten oder selbständig erwerbstätig sind (Liste der EU/EFTA Länder).


Für Studierende aus EU-/EFTA Staaten gilt die Vorgabe, dass für Nebenerwerbsbeschäftigungen von Maximum 15 Stunden pro Woche keine Bewilligung benötigt wird. Dies gilt sowohl für eine Anstellung (z.B. bei einer Musikschule) wie auch als Selbständigerwerbende (z.B. Lehrpersonen bei Matchspace Music).


Um auch nach Abschluss des Studiums weiterhin unterrichten zu können, entweder als Arbeitnehmer*in oder als Selbständigerwerbende*r, müssen EU-/EFTA Staatsangehörige beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung stellen und dabei aufzeigen können, dass ihr Einkommen ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu finanzieren (Höhe des Einkommens entscheidet kantonales Migrationsamt). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt werden (Verzeichnis der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden).


Was müssen Studierende aus Drittstaaten (nicht EU/EFTA) beachten?

Zu Drittstaaten gehören Staaten, die nicht zur Europäischen Union und/oder dem Schengen-Raum gehören. Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, können frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenbeschäftigung bewilligt werden, wenn:

  • die Schulleitung schriftlich bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist,

  • die Erwerbstätigkeit den Ausbildungsabschluss nicht verzögert und

  • die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet.

Bei der Anforderung Praxiserfahrung als Musiklehrperson während dem Studium zu sammeln, sind diese Voraussetzungen in der Regel erfüllt.


Was muss ich ausserdem beachten, wenn ich privat unterrichte?

Lies hierzu unseren Blogartikel für selbständigerwerbende Musiklehrpersonen.


Quellen: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitsbewilligungen, Staatssekretariat für Migration SEM

 

Für Matchspace Lehrpersonen


Erhalte ich als Lehrperson bei Matchspace Music eine Leistungsabrechnung?

Wir stellen allen Lehrpersonen eine Leistungsabrechnung aus, wenn sie über Matchspace Music vermittelten Musikunterricht von mindestens CHF 2’300 geleistet haben. Entscheidend für die Berechnung ist die ausbezahlte Leistung nach Abzug der Servicegebühren (16,5%), also der effektive Verdienst der Lehrperson.


Bis wann erhalte ich meine Leistungsabrechnung von Matchspace Music?

Wir bemühen uns allen Lehrpersonen ihren Leistungsausweis für das abgelaufene Jahr bis Ende Januar im Folgejahr ihren Leistungsausweis zuzustellen, d.h. der Leistungsausweis für 2022 wird bis 31.01.2023 zugestellt.


An wen kann ich mich wenden bei weiteren Fragen?

Bei weiteren Fragen darfst du dich gerne direkt an uns wenden. Nimm hier Kontakt auf.

 

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